Lensahner Schützengilde von 1950 e.V.

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Die Lensahner Schützengilde stellt sich vor

Seit 1950 sind wir eine lebendige Gemeinschaft, die sich dem Schießsport verschrieben hat und stolz auf zahlreiche nationale Erfolge ist. Neben dem sportlichen Wettkampf bieten wir unseren Mitgliedern ein breites Spektrum an Schießsportaktivitäten, von Luftgewehr- bis Kleinkaliberdisziplinen. Unser jährliches Schützenfest im Haus der Begegnung ist der Höhepunkt des Jahres, mit verschiedenen Wettbewerben und der Königskrönung. Wir sind eine fröhliche Gemeinschaft, die Tradition und Moderne vereint und jedem, unabhängig von Alter oder Erfahrung, die Möglichkeit bietet, Teil unseres Vereins zu werden. Willkommen bei der Lensahner Schützengilde!

Unser Vorstand

1. Ältermann

Helmut Groß

2. Ältermann

Wolfgang Pink

Schatzmeister

Marc Bichel

Schriftführerin

Birte Osten-Paschkewitz

Schützenmeister

Sven Neumann

Zeugmeister

Andreas Samp

Jugendwart

Sönke Schöning

Die Satzung der Lensahner Schützengilde von 1950 e.V.

Der Verein führt den Namen Lensahner Schützengilde von 1950 e.V. . Er ist beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen. Der Vereinssitz und zuständiger Ort für den Gerichtsstand ist Lensahn.

Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Menschen zur Ausübung des Schießsports nach einheitlichen Richtlinien und Gesetzen sowie der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, die Pflege des Schützenbrauchtums und die Pflege der Niederdeutschen Sprache.

  1. Die Lensahner Schützengilde von 1950 e.V. ist parteipolitisch neutral.
  2. Sie nimmt Gender Mainstreaming als ein Steuerungsinstrument in den Entscheidungsprozess bei der Aufgabenerfüllung auf.
  3. Sie spricht sich gegen Rassismus aus.
  4. Sie betreibt Datenschutz nach den Richtlinien des Landes Schleswig- Holstein, des Bundes und der Europäischen Datenschutz- Grundverordnung. Der Vorstand erstellt eine eigene Datenschutzordnung, deren Aufstellung und Änderung der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
  5. Die Lensahner Schützengilde von 1950 e.V. bekennt sich zur Einhaltung der Anti- Doping-Bestimmungen nach den Regeln des NADA-Codes.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

    Es darf keine Person durch Zuwendungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

    Notwendige Auslagen für den Verein dürfen den Mitgliedern gegen Nachweis erstattet werden. Die Erstattung von Fahrt- und Telefonkosten kann pauschal erfolgen. Die Höhe wird vom Vorstand festgesetzt. Bei den Fahrtkosten dürfen die Höchstsätze nach dem BRKG nicht überschritten werden.
  7. Die Lensahner Schützengilde ist Mitglied im

    • Landessportverband Schleswig-Holstein
    • Norddeutschen Schützenbund
    • Kreisschützenverband Ostholstein
    • Kreissportverband Ostholstein
    deren Satzungen sie anerkennt.
  8. Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet unter Berücksichtigung dieser Satzung ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Kinder und Jugendlichen sowie der jungen Erwachsenen bis 20 Jahre sowie des Jugendleiters und seines Stellvertreters gewählt.
Das Geschäftsjahr ist die Zeit vom 01. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres.
  1. Der Verein besteht aus
    1. Vollmitglieder ab 18 Jahre
    2. Kindern und Jugendlichen bis 17 Jahre
    3. Fördermitgliedern
    4. Ehrenmitgliedern
  2. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, hat die antragstellende Person ein schriftliches Widerspruchsrecht. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

    Jedes Mitglied erhält eine Satzung und verspflichtet sich, diese sowie die Ordnungen des Vereins mit dem Beitritt anzuerkennen. Mitglieder (mit Ausnahme der Fördermitglieder), die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Austrittserklärung zum Ende eines Quartals oder durch Ausschluss. Der Beitrag ist bis zum Ende der Mitgliedschaft zu bezahlen.

    Vereinsmitglieder können nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn sie die Vereinsinteressen schädigen und trotz Mahnung nicht davon ablassen oder wenn die Vereinsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten bezahlt werden.

    Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.
  1. Jedes Vollmitglied ist berechtigt, sämtliche Angebote und Leistungen der Lensahner Schützengilde von 1950 e.V. in Anspruch zu nehmen. Es ist ohne Einschränkungen wahlberechtigt und auch wählbar. Es wird den Dachverbänden gemeldet und genießt den dem Verein vom Landessportverband und vom Norddeutschen Schützenbund gewährten Versicherungsschutz.
  2. Ehrenmitglieder genießen dieselben Rechte wie die Vollmitglieder.
  3. Der Vereinseintritt von Kindern und Jugendlichen sowie deren Teilnahme am Schießen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Sorgeberechtigten. Kinder und Jugendliche nehmen ihre eigenen Wahlrechte nur im Rahmen der Jugendordnung wahr. Das Stimmrecht von Kindern und Jugendlichen außerhalb des Jugendbereichs wird in den Versammlungen und Veranstaltungen der Lensahner Schützengilde von den Sorgeberechtigten wahrgenommen. Sorgeberechtigte haben gemeinsam nur eine Stimme und können sich gegenseitig zur alleinigen Interessenwahrnehmung bevollmächtigen.
  4. Fördermitglieder können auf eigenes Risiko mit Ausnahme des Schießens an den Veranstaltungen und Versammlungen der Lensahner Schützengilde teilnehmen. Sie haben Rederecht, jedoch weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Sie haben kein Anrecht auf Ehrungen und Auszeichnungen. Ihnen wird erlaubt, die Vereinskleidung der Lensahner Schützengilde ohne Rangabzeichen zu tragen. Sie werden nicht bei den Dachverbänden gemeldet und genießen auch keinen vereinsmäßigen Versicherungsschutz. Sie zahlen nur einen ermäßigten Beitrag.
  1. Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, der auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Das Mitglied erteilt mit seinem Eintritt dem Verein die Vollmacht, die Beiträge im SEPA-Lastschriftverfahren einzuziehen.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, bei einstimmiger Entscheidung den Jahresbeitrag von Ehrenmitgliedern (85 Jahre) zu vermindern.
  4. Für Verbrauchsgegenstände und einzelne Veranstaltungen (z.B. Scheiben, Munition, Startgebühren, Vereinsjubiläen usw.) kann eine pauschale Gebühr erhoben werden, die vom Vorstand festgesetzt wird.
  1. Der I. Ältermann, der II. Ältermann und der Schatzmeister bilden den Vorstand i.S. des §26 BGB. Sie leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei von Ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören der I.Ältermann, der II. Ältermann, der Schatzmeister, der Schützenmeister, der Gildeschreiber, der Jugendwart und der Zeugmeister.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt.

    In Jahren mit gerader Endziffer erfolgt die Wahl zum

    • II. Ältermann
    • Zeugmeister
    • Schützenmeister

    In Jahren mit ungerader Endziffer erfolgt die Wahl zum

    • I. Ältermann
    • Schatzmeister
    • Gildeschreiber
    • Jugendwart
  4. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, Ein Kassenprüfer wird in Jahren mit gerader Endziffer, der andere Kassenprüfer in Jahren mit ungerader Endziffer gewählt.

    Es können Ersatz-Kassenprüfer gewählt werden, die im Falle der Verhinderung der ordentlichen Kassenprüfer deren Aufgaben wahrnehmen.

  5. Der geschäftsführende Vorstand legt die Veranstaltungen, Versammlungen und die Termine fest und lädt dazu ein, trifft die ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Entscheidungen, bereitet die Mitgliederversammlungen vor, ernennt Ehrenmitglieder, beruft nicht ständige Ausschüsse zur Erledigung einzelner Aufgaben, bestellt die Kapitäne, die Schießoffiziere, den Oberschaffer, die Schaffer, die Schützenältesten sowie ggfs. weitere Funktionsträger des Vereins. Er legt gegenüber den Mitgliedern Rechenschaft ab über seine Tätigkeit, über das Vermögen des Vereins und über die weiteren Planungen.

  6. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen erfolgen mündlich oder schriftlich mit einer Frist von drei Tagen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Vorstandssitzung leitet der I. Ältermann und im Verhinderungsfall der II. Ältermann. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollanten und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Tätigkeit im Vorstand endet mit Ablauf der Wahlperiode. Eine Wiederwahl ist möglich. Beendet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit seine Tätigkeit, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu berufen. Das gilt nicht beim vorzeitigen Ausscheiden des I. Ältermannes oder des II. Ältermannes. Der I. Ältermann wird im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens durch den II. Ältermann vertreten. Scheidet der II. Ältermann vorzeitig aus, wird er durch den Schatzmeister vertreten. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist dann jeweils eine Wahl für das betroffene Ältermannamt durchzuführen.

  7. Bei Bedarf kann der Vorstand einzelne Mitglieder als Auskunftspersonen zu den Sitzungen hinzuziehen. Der jeweils amtierende Schützenkönig nimmt während seines Königsjahres als Gast ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil.

  8. Der Vorstand kann Mitglieder (mit Ausnahme der Fördermitglieder) ehren. Einzelheiten regelt die Ehrenordnung. Er kann auch bei den Dachverbänden die Ehrung von Vereinsmitgliedern beantragen.

  1. Mindestens einmal im Geschäftsjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.

  2. Die Einladung muss schriftlich mit Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin (Eingang beim Mitglied) erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist jeweils im November eines Geschäftsjahres abzuhalten. Die Versammlung wird geleitet vom I. Ältermann oder bei dessen Verhinderung vom II. Ältermann.

  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

  4. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

    1. Berichte der Vorstandsmitglieder über das vergangene Geschäftsjahr

    2. Bericht der Kassenprüfer und Abstimmung über die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes

    3. Wahlen zum Vorstand, Wahl der Kassenprüfer

    4. Ernennungen und Berufungen

    5. Satzungsaufstellung bzw. Satzungsänderung, Ausschluss eines Mitgliedes, Auflösung oder Verschmelzung des Vereins (soweit solche Angelegenheiten zur Beschlussfassung anstehen).

    6. Verschiedenes

  5. Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn diese mindestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge können zugelassen werden, wenn sie begründet werden und Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Beratung und Beschlussfassung über den Dringlichkeitsantrag zustimmt.

  6. Bei Beschlussfassungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der von den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen, gültigen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als ungültig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des I. Ältermannes.

  7. Bei einer Abstimmung über Satzungsaufstellung, Satzungsänderung, Ausschluss von Mitgliedern sowie der Auflösung oder Verschmelzung des Vereins ist eine Mehrheit von 75% der gültigen Stimmen von den anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  8. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 10 Tagen einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse und Rechte wie eine ordentliche Mitgliederversammlung.

  9. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Protokollanten und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

  1. Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist im Innenverhältnis gegenüber der Lensahner Schützengilde von 1950 e.V. und ihren Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt, soweit dies kraft Gesetzes zulässig ist.

  2. Werden die Vorstandsmitglieder von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

  1. Über eine Vereinsauflösung oder Verschmelzung hat ausschließlich die Mitgliederversammlung zu entscheiden. Über die Gründe der beabsichtigten Maßnahme sind die Mitglieder spätestens zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zu informieren.

  2. Eine Auflösung oder Verschmelzung des Vereins ist auch bei Erreichen der erforderlichen Stimmenmehrheit nicht zulässig, wenn sich mindestens 7 Vollmitglieder entscheiden, den Verein weiterzuführen.

    Im Falle einer Vereinsauflösung fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten der Gemeinde Lensahn zu, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

    Zu Liquidatoren werden der I. Ältermann, der II. Ältermann und der Schatzmeister bestimmt.

  1. Zur Vereinfachung der Sprachregelung wurde ausschließlich die männliche Formulierung gewählt; alle Regelungen gelten aber gleichermaßen für das männliche und das weibliche Geschlecht sowie für Menschen mit diverser Geschlechtszugehörigkeit.

  2. Sollten einzelne Ausführungen unwirksam sein, so betrifft dies nur die einzelne Regelung und hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Satzung zur Folge.

  3. Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 12.11.2021 und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 26. 08. 1980 einschließlich aller dazu ergangenen Nachträge.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 12. November 2021.